Allgemeine Geschäftsbedingungen creaBay für Kunden


1. Anwendungsbereich und Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
 1.1 creaBay versteht sich als „B2B“ – Plattform für die Beratung und Vermittlung von Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen Marken (nachfolgend „Kunde“ genannt), und kreativ arbeitenden Personen bzw. Agenturen (beide nachfolgend gemeinsam „Agentur“ genannt), d.h. zwischen natürlichen und juristischen Personen, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
1.2 Die Geschäftsbeziehungen zwischen creaBay und dem Kunden, (beide nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt), unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Etwaig abweichende Vereinbarungen zwischen creaBay und dem Kunden gelten nur insoweit, als sie von creaBay und dem Kunden als Teil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Ansonsten ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn creaBay diesen nicht widersprechen sollte. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. 

2. Definitionen
2.1 AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2.2 Agentur: natürliche oder juristische Person, die kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und die Interesse an einer Geschäftsbeziehung mit einem potentiellen Kunden hat. Die Agentur ist Urheber von Ideen für Kommunikations- bzw. Werbemaßnahmen, welche u.A. für die Vermittlung herangezogen werden können.
2.3 Kunde: natürliche oder juristische Person, die kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und Interesse an einer Geschäftsbeziehung mit einer Agentur hat. Als Basis für die Gespräche mit einer potentiell infrage kommenden Agentur dienen Ideen für Kommunikations- bzw. Werbemaßnahmen, welche die Agentur creBay zur Archivierung zur Verfügung stellt.
2.4 Idee: Alle von einer Agentur entwickelten Konzepte, Skizzen, Layouts oder Manuskripte für Werbekonzepte oder Werbematerialien für alle Medienformate (Print, Video/Film & digital)
2.5 Präsentationstermin: Der Termin für das Zusammentreffen von Kunde und Agentur zur Präsentation der für den Kunden geeigneten Ideen. Die Agenda einer Präsentation wird maßgeblich von der Agentur festgelegt oder – im Ermessen der Agentur - auf die Anforderungen des Kunden angepasst. Die Anzahl der Präsentationstermine bis zum Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Agentur (Agenturvertrag) ergibt sich aus dem Verlauf der Präsentation(en) und der Rückmeldung zu einer abgehaltenen Präsentation.
2.6 Agenturvertrag: Vertrag zwischen Kunde und Agentur, der nach einer erfolgreichen Vermittlung und Präsentation ausgehandelt wird. Dieser regelt die Zusammenarbeit zwischen Kunde und Agentur in Bezug auf Dauer, Honorare und allen Verpflichtungen, die für die Zusammenarbeit notwendig sind. 


3. Vertragsschluss zwischen creaBay und dem Kunden
Der Vertrag kommt zustande mit beidseitiger Unterzeichnung des Einzelauftrags für die Recherche nach einer für den Kunden geeigneten Idee aus dem creaBay-Archiv bzw. einer von creaBay vermittelten Agentur. Soweit in dem Einzelauftrag nicht abweichend vereinbart, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von creaBay.

4. Leistungen von creaBay
Leistungen von creaBay im Sinne dieser AGB sind:
4.1 das Bereitstellen einer Plattform („creaBay“) für die Beratung und Vermittlung von Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur; Die Plattform unter der Web-Adresse www.creabay.de bzw. www.creabay.eu bietet dem Kunden die Möglichkeit der Information und der Kontaktaufnahme zu creaBay.
4.2 die Archivierung und Katalogisierung aller durch Agenturen übermittelten Ideen;
4.3 die Kategorisierung der übermittelten Ideen in Schlagworte, Suchbegriffe oder Themenbereiche;
4.4 Unterstützung des Kunden bei der Evaluierung dessen konkreter Vorstellungen im Rahmen einer Rechercheanfrage;
4.5 die Suche, Vorauswahl und Vorprüfung geeigneter Ideen für den Kunden nach dessen vorab mitgeteilten Vorstellungen (Briefing);
4.6 bei Interesse des Kunden an einer im Archiv vorhandenen und geeigneten Idee, Organisation und Teilnahme an einem Präsentationstermin zwischen dem Kunden und der Agentur; sowie
4.7 sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages dienen. Hiervon ausgenommen sind die Vertragsverhandlungen für das Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Agentur (nachfolgend „Agenturvertrag“ genannt). Die Konditionen für den Agenturvertrag werden ausschließlich zwischen dem Kunden und der Agentur erarbeitet und verhandelt. Auch in die übrige Geschäftsabwicklung ist creaBay weder eingebunden noch für diese verantwortlich; die Verantwortung liegt auch insoweit ausschließlich bei dem Kunden und der Agentur. 

5. Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde wird creaBay sämtliche für die Erbringung der übernommenen Leistungen erforderlichen Informationen und ggf. Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen und creaBay mindestens die in dem jeweiligen Auftrag vereinbarte Recherchezeit, die vier (4) Wochen nicht unterschreiten darf, einräumen, um die passende(n) Idee(n) entsprechend den Vorstellungen des Kunden zu ermitteln.
5.2 Hat der Kunde Interesse an einer oder mehreren in dem Archiv gespeicherten Ideen, gibt creaBay der Agentur (oder den Agenturen) auf Wunsch des Kunden die Möglichkeit, die infrage kommende Idee nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten „kunden- und briefing-spezifisch“ anzupassen, bspw. das Logo des Kunden einzufügen oder die Idee für die Präsentation an die Corporate Identity des Kunden anzupassen. Hierfür wird der Kunde – soweit er an einer Anpassung der Idee interessiert ist – der Agentur das Recht einräumen, Marken, Logos und ggf. weiteres schutzfähiges Material zu nutzen. Soweit der Kunde hierzu eine Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten wünscht, wird der Kunde creaBay eine Vereinbarung zur Weiterleitung an die Agentur zukommen lassen (nachfolgend „Nutzungsrechtevereinbarung“) genannt. Nach Gegenzeichnung der Nutzungsrechtevereinbarung seitens der Agentur wird creaBay zwei Ausfertigungen der beidseitig unterzeichneten Nutzungsrechtevereinbarung sorgfältig aufbewahren bis entweder (i) die Präsentation/Vermittlung erfolgreich war oder (ii) der Kunde sich gegen die Idee und damit die Beauftragung der Agentur entschieden hat. In beiden Fällen wird creaBay (i) dem Kunden und (ii) der Agentur jeweils eine Ausfertigung der Nutzungsrechtevereinbarung herausgeben. Eine Kopie der Nutzungsrechtevereinbarung verbleibt bei creaBay und wird entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DS-GVO im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt. creaBay ist jedoch weder für (i) den Inhalt, (ii) noch den Abschluss oder (iii) die Einhaltung der in der Nutzungsrechtevereinbarung getroffenen Bestimmungen verantwortlich und haftbar. Eine etwaige Nutzungsrechtevereinbarung gilt ausschließlich zwischen dem Kunden und der Agentur.
5.3 Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine kundenspezifische Anpassung der Idee vor Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Agentur über die gemeinsame Zusammenarbeit. Die Entscheidung über eine Anpassung der Idee obliegt ausschließlich der Agentur, die etwaige Kosten eigenständig zu tragen hat.
5.4 Der Kunde hat die Möglichkeit, bei mehreren aus dem Archiv ermittelten Ideen sich bis zu 3 (drei) unterschiedliche Ideen von den jeweiligen Agenturen präsentieren zu lassen und im Anschluss eine Entscheidung zu treffen. In diesem Fall können die teilnehmenden Agenturen eine Aufwandsentschädigung für die Aufbereitung Ihrer Präsentation verlangen. In diesem Fall wird creaBay dem Kunden die Vereinbarung des/der Agentu(en) zur Zahlung einer Aufwandspauschale zur Unterzeichnung weiterleiten. Die Abwicklung dieser Vereinbarung liegt in der ausschließlichen Verantwortung zwischen der/den betroffenen Agentur(en) und dem Kunden.
5.5 Hat der Kunde Interesse an der Vermittlung auf Basis einer Idee bekundet, erklärt er sich bereit, an einem von creaBay zu organisierendem Präsentationstermin teilzunehmen. Der Kunde akzeptiert das Recht von creaBay, an dem Präsentationstermin teilzunehmen.
5.6 Der Kunde erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Agentur creaBay bei erfolgreicher Präsentation und Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Agentur über die gemeinsame Zusammenarbeit die getroffenen Vereinbarungen zu (i) der Vergütung und (ii) der vereinbarten Vertragslaufzeit offenlegt. Diese Informationen sind für creaBay wichtig, um die zwischen creaBay und der Agentur vereinbarte Provision abrechnen zu können.
5.7 Dem Kunden ist bekannt und er erkennt an, dass die Agentur verpflichtet ist, gegenüber creaBay bei erfolgreicher Präsentation und Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Agentur über die gemeinsame Zusammenarbeit (i) die getroffene Vergütungsvereinbarung sowie (ii) die getroffene Vertragslaufzeit offenzulegen. Diese Informationen sind für creaBay wichtig, um die zwischen creaBay und der Agentur vereinbarte Provision abrechnen zu können.
5.8 Dem Kunden ist bewusst, dass die Agentur creaBay ein Auditrecht einräumt, soweit creaBay begründete Zweifel an den von der Agentur zu übermittelnden Informationen über (i) die zwischen dem Kunden und der Agentur getroffene Vergütungsvereinbarung und/oder (ii) die vereinbarte Vertragslaufzeit hat.  

6. Vergütung, Abrechnung
6.1 Für die Recherche nach einer passenden Idee bzw. Agentur kann creaBay je nach Umfang eine Pauschale verlangen, deren Höhe im Einzelfall vereinbart und in dem Einzelvertrag geregelt wird.
6.2 Eine etwaige Recherchepauschale entfällt / wird zurückerstattet, wenn creaBay innerhalb des Recherchezeitraums keine geeignete Idee bzw. Agentur aus dem Archiv ermitteln kann.
6.3 Alle anderen Dienstleistungen, die creaBay übernimmt, ohne dass es zu einem Geschäftsabschluss zwischen Kunden und Agentur kommt, sind kostenfrei, es sei denn, die Parteien vereinbaren in dem Einzelauftrag etwas Abweichendes. 

7. Mängelansprüche / Leistungsverhinderung
7.1 creaBay übernimmt keine Gewähr für eine erfolgreiche Suche nach einer passenden Idee für den Kunden.
7.2 Die Ansprüche des Kunden wegen sonstiger Mängel der Dienstleistungen richten sich grds. nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber creaBay geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Erbringung der jeweiligen Dienstleistung.
7.3 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erbringung der Dienstleistung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist creaBay jedoch für einen Zeitraum von länger als 4 (vier) Wochen außerstande, ihre Leistungen durchzuführen, wird creaBay den Kunden hiervon in Kenntnis setzen, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. In diesem Fall steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht des Einzelauftrags zu. Im Übrigen vereinbaren die Parteien einen Recherchezeitraum, innerhalb dessen creaBay auf nicht-exklusiver Basis nach passenden Ideen für den Kunden sucht. Der Recherchezeitraum ist im jeweiligen Einzelauftrag zu vereinbaren. 

8. Vertragsbeendigung, Kündigung
8.1 Der Einzelauftrag endet automatisch mit Ablauf des Recherchezeitraums, wenn creaBay dem Kunden bis dahin keine Idee einer Agentur präsentiert hat. Im Übrigen endet der Einzelauftrag, wenn (i) die vermittelte(n) Idee(n) bzw. der Agenturen aus Sicht des Kunden nicht von Interesse sind oder (ii) bei erfolgreicher Vermittlung mit vollständiger Vertragsabwicklung der zwischen dem Kunden und der Agentur geschlossenen Vereinbarung, spätestens jedoch 5 (fünf) Jahre nach Vertragsbeginn.
8.2 Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
8.3 creaBay ist zudem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
der Kunde zahlungsunfähig ist; • der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet;
der Kunde sich in Annahmeverzug mit den Leistungen von creaBay befindet;
der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt; oder
der Kunde eine rechtswidrige oder diskriminierende oder Anfrage stellt.
8.4. Im Falle der Kündigung ist creaBay berechtigt, die Erbringung etwaig geschuldeter Tätigkeiten einzustellen. Die sonstigen, creaBay zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. 

9. Haftung
9.1 Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgender Ziffer 9.2 wird die Haftung von creaBay für Schadenersatz wie folgt beschränkt:
9.1.1 creaBay haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis, diese wiederum begrenzt auf einen Betrag in Höhe von max. 10.000 EUR (in Worten: Zehntausend Euro).
9.1.2 creaBay haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
9.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachter Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
9.3 creaBay übernimmt keine Garantie für die Eignung der vermittelten Ideen zum Erreichen der von dem Kunden angestrebten Zwecke.
9.4 creaBay übernimmt keine Haftung für Inhalte, die dem Kunden von der Agentur bereitgestellt werden. Insbesondere ist creaBay nicht verpflichtet, die gespeicherten bzw. an den Kunden vermittelten Ideen auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. 

10. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
10.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen. Vertrauliche Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vertrauliche Informationen des Kunden sind insbesondere firmen- oder produktspezifische Information, die im Zusammenhang mit der Beauftragung bzw. des Briefings weitergegeben werden. Diese werden zusätzlich durch einen von creaBay erstellten und unterzeichneten NDA abgesichert.
10.2 Bei einer Weitergabe der Vertraulichen Informationen an die ermittelte Agentur zum Zwecke der Anpassung der Idee, wird die Agentur ebenfalls über einen NDA zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
10.3 Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus insbesondere, wenngleich nicht ausschließlich, und soweit einschlägig zur Wahrung von Geheimnissen im Sinne von § 203 StGB sowie Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG, zur Einhaltung des Telekommunikationsgeheimnisses, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO.
10.4 Die Verschwiegenheitsplicht gilt nicht für solche Informationen, die bei Vertragsschluss bereits allgemein und offenkundig bekannt sind und auch nicht im Falle gesetzlicher Offenlegungsverpflichtungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information.
10.5 Die Parteien werden ihre Mitarbeiter, etwaige Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedienen, entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten und an diese lediglich die zur Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen Informationen mitteilen. Gleichermaßen wird creaBay die Agentur verpflichten, Vereinbarungen über die Vertraulichkeit, die creaBay mit dem Kunden abgeschlossen hat, einzuhalten.
10.6 Jede Partei verpflichtet sich, alle geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich der Allgemeinen Datenschutzgrundverordnung 2016/679 (DSGVO), sowie alle Gesetze, die die oben genannten Bestimmungen umsetzen, ergänzen oder ersetzen, einzuhalten.  

11. Verbot der Weitergabe an Dritte
Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von creaBay Informationen zu Ideen, Unterlagen oder sonstige Angaben über die bei der Präsentation vorgestellten oder vermittelten Ideen bzw. Agenturen (i) an Dritte weiterzugeben oder (ii) diese Dritten zum Zwecke der Beauftragung entsprechend vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Ziffer 11 ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Kunde, einschließlich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
Darüberhinaus gelten alle von der Agentur für die Präsentation erstellten, bzw. im Disclaimer der Präsentation aufgeführten Copyright-Bestimmungen sowie Geschäftsbedingungen. 

12. Schlussbestimmungen
12.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
12.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten, Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, München. creaBay ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen Gerichtsstand in Deutschland zu verklagen.
12.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

Stand: 06. Januar 2024

Mobirise.com