1. Anwendungsbereich und Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 creaBay versteht sich als „B2B“ – Plattform für die Beratung und Vermittlung von Geschäftsbeziehungen zwischen kreativ arbeitenden Personen bzw. Agenturen (beide nachfolgend „Agentur“ genannt) und einem für die Agentur potentiellen Neukunden (nachfolgend „Kunde“ genannt), d.h. zwischen natürlichen und juristischen Personen, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
1.2 Die Geschäftsbeziehungen zwischen creaBay und der Agentur, (beide nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt), unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Etwaig abweichende Vereinbarungen zwischen creaBay und der Agentur gelten nur insoweit, als sie von creaBay und der Agentur als Teil der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden. Ansonsten ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen der Agentur ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn creaBay diesen nicht widersprechen sollte. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
2. Definitionen
2.1 AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2.2 Agentur: natürliche oder juristische Person, die kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und die Interesse an einer Geschäftsbeziehung mit einem potentiellen Neukunden hat. Die Agentur ist Urheber von Ideen für Kommunikations- bzw. Werbemaßnahmen, welche u.A. für die Vermittlung herangezogen werden können.
2.3 Kunde: natürliche oder juristische Person, die kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und Interesse an einer Geschäftsbeziehung mit einer Agentur hat. Als Basis für die Gespräche mit einer potentiell infrage kommenden Agentur dienen Ideen für Kommunikations- bzw. Werbemaßnahmen, welche die Agentur creBay zur Einsicht zur Verfügung stellt.
2.4 Idee: Alle von einer Agentur entwickelten Konzepte, Skizzen, Layouts oder Manuskripte für Werbekonzepte oder Werbematerialien für alle Medienformate (Print, Video/Film & Digital)
2.5 Präsentationstermin: Der Termin für das Zusammentreffen von Agentur und Kunde zur Präsentation der für den Kunden geeigneten Ideen. Die Agenda einer Präsentation wird maßgeblich von der Agentur festgelegt oder nach eigenem Ermessen auf die Anforderungen des Kunden angepasst. Die Anzahl der Präsentationstermine bis zum Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung zwischen Agentur und Kunde (Agenturvertrag) ergibt sich aus dem Verlauf der Präsentation(en) und der Rückmeldung zu einer abgehaltenen Präsentation.
2.6 Agenturvertrag: Vertrag zwischen Agentur und Kunde, der nach einer erfolgreichen Vermittlung und Präsentation ausgehandelt wird. Dieser regelt die Zusammenarbeit zwischen Agentur und Kunde in Bezug auf Dauer, Honorare und allen Rechte und Pflichten, die für die Zusammenarbeit notwendig sind.
3. Vertragsschluss zwischen creaBay und der Agentur
Der Vertrag kommt zustande mit beidseitiger Unterzeichnung einer Rahmenvereinbarung für die Erfassung der Agenturdaten.
Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von creaBay.
4. Leistungen von creaBay
Leistungen von creaBay im Sinne dieser AGB sind:
4.1 das Bereitstellen einer Plattform („creaBay“) für die Beratung und Vermittlung von Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden. Die Plattform unter der Web-Adresse www.creabay.de bzw. www.creabay.eu bietet der Agentur die Möglichkeit, Ideen zur Archivierung mittels Upload oder durch persönliche Übergabe zur Verfügung zu stellen. creaBay stellt sicher, dass alle Informationen, sowie die zur Verfügung gestellten Ideen nach aktuellstem Stand gem. der Sicherheitsanforderungen verschlüsselt aufbewahrt und verwaltet werden.
4.2 die Entgegennahme, Archivierung und Katalogisierung der von der Agentur übermittelten Idee(n),
4.3 die Kategorisierung der von der Agentur übermittelten Idee(n) in Schlagworte, Suchbegriffe oder Themenbereiche;
4.4 bei Interesse des Kunden an einer Vermittlung mit der durch die creaBay-interne ermittelten und infrage kommenden Agentur, Einbeziehung der Agentur in die Kundenanfrage, sowie – soweit vom Kunden gewünscht und von ihm zur Verfügung gestellt – Übermittlung von Informationen und ggf. Bildelementen, die der Agentur eine kundenspezifische Anpassung der Idee ermöglichen. Eine Änderung bzw. Anpassung nimmt die Agentur auf eigene Kosten vor. Vor der Übermittlung von Logos, Marken u.ä. ist der Kunde berechtigt, die Unterzeichnung einer Nutzungsvereinbarung und eines NDAs von der Agentur zu verlangen. creaBay wird in diesem Fall das Vertragswerk an die Agentur weiterleiten und nach Gegenzeichnung durch die Agentur in zweifacher Ausfertigung bei sich aufbewahren.
4.5 Organisation und Teilnahme an einem Präsentationstermin zwischen der Agentur und dem Kunden; sowie
4.6 sonstige Leistungen, die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages/ der Rahmenvereinbarung dienen. Hiervon ausgenommen sind die Vertragsverhandlungen für das Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung zwischen der Agentur und dem Kunden (nachfolgend „Agenturvertrag“ genannt). Die Konditionen für den Agenturvertrag werden ausschließlich zwischen der Agentur und dem Kunden erarbeitet und verhandelt. Auch in die übrige Geschäftsabwicklung ist creaBay weder eingebunden noch für diese verantwortlich; die Verantwortung liegt auch insoweit ausschließlich bei der Agentur und dem Kunden.
4.7 Bei erfolgreichem Vertragsabschluss zwischen Agentur und Kunde löscht/entfernt creaBay die als Basis herangezogene Idee aus dem internen Archiv.
4.8 Sofern die Agentur dies wünscht, stellt creaBay sicher, dass von der Agentur bereitgestellte Inhalte spätestens innerhalb eines Zeitraums von 2 (zwei) Wochen aus dem Archiv entfernt werden. Eine Sperre für die Benutzung der bereitgestellten Ideen zu Vermittlungszwecken erfolgt jedoch sofort nach Benachrichtigung durch die Agentur.
5. Leistungspflichten und Haftung der Agentur
5.1 Die Agentur stellt creaBay nach eigenem Ermessen Ideen auf nichtexklusiver Basis zur Verfügung, die sie für die Verwendung im Sinne der Plattform für geeignet hält. Die Ideen werden als PDF, PPT/Keynote, JPG oder auch Filmdateien über einen individuellen Zugang auf einen von creaBay betriebenen Server verschlüsselt übertragen oder im persönlichen Gespräch übergeben. creaBay stellt sicher, dass lediglich Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von creaBay Zugriff auf die zur Verfügung gestellten Inhalte haben.
5.2 Die Agentur stellt sicher, dass vor der Übermittlung der Ideen, sämtliche Merkmale, wie Logos, Markennamen oder Slogans, die Hinweise auf den originären Auftraggeber geben könnten, geschwärzt oder unkenntlich gemacht wurden. Ebenso sind Inhalte, welche im Bezug auf den originären Auftraggeber als vertraulich anzusehen sind zu schwärzen bzw. zu entfernen.
creaBay übernimmt keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die auf eine wissentlich oder unwissentlich unterlassene Schwärzung vertraulicher Inhalte zurückzuführen sind.
5.3 Die Agentur gibt an, welche Firmen/Unternehmen von einer möglichen Vermittlung ausgeschlossen werden sollen.
5.4 Die Agentur garantiert, dass sie alleiniger Rechteinhaber an den von ihr bereitgestellten Inhalten ist und die Weitergabe an creaBay bzw. potentielle Kunden keine Rechte Dritter, insbesondere keine Urheber-, Marken, Patentrechte verletzt oder gegen Wettbewerbsrecht oder das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verstößt. Die Agentur stellt creaBay von alle Ansprüchen Dritter, die diese aufgrund etwaiger Verletzungen aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung, Veröffentlichung der Verbreitung von Inhalten, die die Agentur creaBay bereitgestellt hat (i) in vollem Umfang und (ii) auf erstes Anfordern frei. Dies schließt die Kosten der rechtlichen Verteidigung ein.
5.5 Im eigenen Ermessen der Agentur passt diese bei Interesse eines Kunden an einer übermittelten und infrage kommenden Idee, diese entsprechend der Kundenanforderung (Briefing) an. Die Agentur stellt sicher, dass hierbei keine Rechte des Kunden verletzt und die Bestimmungen einer ggf. abzuschließenden Nutzungsrechtevereinbarung bzw. NDA zwischen dem Kunden und der Agentur eingehalten werden. Die Agentur stellt creaBay von Ansprüchen des Kunden, die dieser wegen einer Verletzung seiner Rechte aus oder im Zusammenhang mit der Nutzung seiner gewerblichen Schutzrechte geltend macht, (i) in vollem Umfang und (ii) auf erstes Anfordern frei. Dies schließt die Kosten der rechtlichen Verteidigung ein
5.6 Hat ein Kunde Interesse an einer Vermittlung und Agentur-Präsentation auf Basis einer von der Agentur bereitgestellten Idee bekundet, verpflichtet sich die Agentur nach deren Einverständnis zur Vermittlung, an einem von creaBay zu organisierendem Präsentationstermin teilzunehmen und ihre Idee dem Kunden vorzustellen. Die Agentur akzeptiert das Recht von creaBay, an dem Präsentationstermin teilzunehmen.
5.7 Entscheidet der Kunde, sich aus mehreren aus dem Archiv ermittelten Ideen bis zu 3 (drei) unterschiedliche Ideen von den jeweiligen Agenturen präsentieren zu lassen, um im Anschluss eine Entscheidung zu treffen, können die teilnehmenden Agenturen eine Aufwandsentschädigung für die Aufbereitung Ihrer Präsentation verlangen, welche im Falle eines Zuschlages von der „Gewinnenden“ Agentur mit deren Honorar verrechnet wird. In diesem Fall wird creaBay dem Kunden die Vereinbarung des/der Agentur(en) zur Zahlung einer Aufwandspauschale zur Unterzeichnung weiterleiten. Die Abwicklung dieser Vereinbarung liegt in der ausschließlichen Verantwortung zwischen der/den betroffenen Agentur(en) und dem Kunden.
5.8 Im Fall einer erfolgreichen Präsentation mit Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Kunden und der Agentur über die gemeinsame Zusammenarbeit, verpflichtet sich die Agentur, creaBay innerhalb von 5 (fünf) Kalendertagen nach Abschluss der Vereinbarung über die Geschäftsbeziehung (i) die getroffene Vergütungsvereinbarung und (ii) die vereinbarte Vertragslaufzeit in Textform mitzuteilen. Diese Informationen sind für creaBay wichtig, um die zwischen creaBay und der Agentur vereinbarte Provision bestimmen und abrechnen zu können.
5.9 Die Agentur räumt creaBay ein Auditrecht ein, soweit creaBay begründete Zweifel an den von der Agentur zu übermittelnden Informationen über (i) die zwischen dem Kunden und der Agentur getroffene Vergütungsvereinbarung und/oder (ii) die vereinbarte Vertragslaufzeit hat. Sollte im Rahmen des Audits eine Abweichung größer 10 (zehn) Prozent von der ursprünglich mitgeteilten Vergütung oder Vertragslaufzeit ermittelt werden, ist die Agentur – zusätzlich zum Ausgleich des Differenzbetrages nebst Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet, die Kosten des Audits zu übertragen. Das Audit ist von Dritten durchführen zu lassen, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (bspw. Wirtschaftsprüfer) und die in keinem direkten oder indirekten Wettbewerbsverhältnis zu (i) der Agentur oder (ii) dem Kunden stehen. Die Wahl des Auditors liegt im Ermessen beider Parteien. Sollte keine Einigkeit über die Wahl des Auditors erzielt werden, erfolgt die Benennung des Auditors über die Industrie- und Handelskammer am Sitz von creaBay. Das Audit ist so durchzuführen, dass die operativen Geschäftsabläufe der Agentur nicht gestört werden.
5.10 Die Agentur verpflichtet sich für einen Zeitraum von 24 (vierundzwanzig) Monaten bei nicht erfolgreicher Vermittlung, ohne das Wissen von creaBay keinen Kontakt zum infrage kommenden Kunden aufzunehmen oder mit diesem in eine Geschäftsbeziehung einzugehen. Bei Zuwiderhandlungen verpflichtet sich die Agentur gegenüber creaBay zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe im billigen Ermessen des zuständigen Gerichts steht. Weitergehende Schadensersatzansprüche unter Anrechnung der Vertragsstrafe bleiben hiervon unberührt.
6. Vergütung, Abrechnung
6.1 Die Vergütung von creaBay ist erfolgsabhängig und erfolgt auf Basis einer Provisionszahlung der Agentur. Die Provisionszahlung wird fällig, wenn die Agentur mit dem durch creaBay vermittelten Kunden eine Geschäftsbeziehung eingeht und dadurch Umsätze generiert werden. Die Höhe der jeweiligen Provision wird zusammen mit der Rahmenvereinbarung von creaBay mit der Agentur in einer zusätzlichen Provisionsvereinbarung festgelegt und ergibt sich auf Basis des Umsatzes für einen Einzelauftrag oder der Umsätze, die im Rahmen einer Rahmenvereinbarung (z.B. auch „Retainer“), die aus der Vermittlung entseht.
Im Rahmen des Transparenzgebots wird creaBay dem Kunden auf Verlangen den vereinbarten Provisionssatz offenlegen.
6.2 Basis für die Ermittlung der Provision sind Projektumsätze, bei Einzelaufträgen bzw. Honorarumsätze bei längerfristigen Rahmenvereinbarungen („Retainer“) zwischen der Agentur und dem vermittelten Kunden. Detaillierte Definitionen und Staffelungen sind in der Provisionsvereinbarung festgelegt. Mögliche Nachträge zu den Verträgen zwischen der Agentur und dem Kunden werden auch nachträglich in die Provisionsvereinbarung mit aufgenommen.
Der Anspruch auf die Vergütung entsteht, wenn zwischen der Agentur und dem Kunden innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten nach dem Präsentationstermin eine Vereinbarung über eine Geschäftsbeziehung abgeschlossen wird, unabhängig davon, ob diese mündlich oder schriftlich geschlossen wird.
Dies bezieht sich nicht nur auf die vorgestellte Idee sondern auch auf eine Geschäftsbeziehung, die aufgrund der vermittelten Gespräche zwischen Agentur und Kunde, unabhängig von der Idee, zustande gekommen ist.
6.3 Die Zahlung der Provision ist fällig innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen nach Rechnungserhalt. Zum Zweck der Abrechnung verpflichten sich die Agentur und (ii) der Kunde gesamtschuldnerisch gegenüber creaBay, die für die Ermittlung der Provisionsvergütung erforderlichen Informationen, d.h. (i) den Gesamtbetrag der in Rechnung gestellten Umsätze sowie (ii) die Laufzeit der getroffenen Vereinbarung innerhalb von 5 (fünf) Kalendertagen nach Stellung der ersten und aller weiteren Abrechnungen creaBay per Ergänzen zur Verfügung zu stellen.
6.4 Die Provisonsvergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.5 Die Agentur kommt spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Das Recht zur Verzugsbegründung durch gesonderte Mahnung bleibt hiervon unberührt. Während des Verzuges der Agentur ist creaBay berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Basiszinssatz ist bei der Deutschen Bundesbank erhältlich und einsehbar. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens von creaBay bleibt hiervon ausdrücklich unberührt.
6.6 Dienstleistungen, die creaBay übernimmt, ohne dass es zu einem Geschäftsabschluss zwischen Agentur und Kunden kommt, sind kostenfrei, es sei denn, die Parteien vereinbaren in der Rahmenvereinbarung etwas Abweichendes.
6.7 Die Aufrechnung kann von der Agentur nur mit Forderungen erfolgen, die von creaBay schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
7. Mängelansprüche / Leistungsverhinderung
7.1 creaBay übernimmt keine Gewähr für eine erfolgreiche Vermittlung der von der Agentur übermittelten Idee(n), selbst nach einem stattgefundenen Präsentationstermin.
7.2 Die Ansprüche der Agentur wegen sonstiger Mängel der Dienstleistungen richten sich grds. nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Agentur hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber creaBay geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Erbringung der jeweiligen Dienstleistung.
7.3 Die Agentur hat keinen Anspruch auf Erbringung der Dienstleistung innerhalb einer bestimmten Frist. Bis zur Aufforderung der Agentur, die zur Verfügung gestellten Inhalten zu löschen, ist creaBay berechtigt, diese für eine etwaige Vermittlung an potentielle Kunden zu nutzen. Die Aufforderung zur Löschung hat in Textform zu erfolgen
8. Kündigung
8.1 Die Rahmenvereinbarung zwischen Agentur und creaBay kann mit einer Kündigungsfrist von 4 (vier) Wochen zum Ende eines Kalendermonats von beiden Parteien ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
8.2 Die Rahmenvereinbarung kann seitens der Agentur mit einer Kündigungsfrist von 4 (vier) Wochen zum Ende eines Kalendermonats genkündigt werden, wenn die Agentur die übermittelte Idee anderweitig verwendet. Die Sperrung der Idee für eine eventuelle Vermittlung erfolgt jedoch unmittelbar nach schriftlicher Bekanntgabe der anderweitigen Verwendung an creaBay.
8.3 creaBay verpflichtet sich gegenüber der Agentur, nach Vertragsbeendigung innerhalb von 2 (zwei) Wochen sämtliche, von der Agentur bereitgestellten Inhalte dauerhaft zu löschen und keine Kopien von den Inhalten zu erstellen.
8.4 Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
8.5 creaBay ist zudem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
• die Agentur sich in Annahmeverzug mit den Leistungen von creaBay befindet;
• die Agentur ihre vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt; oder
• die von der Agentur bereitgestellten Inhalte gegen gesetzliche Regelungen oder Vereinbarungen dieser AGB verstoßen.
8.6 Im Falle der Kündigung ist creaBay berechtigt, die Erbringung etwaig geschuldeter Tätigkeiten einzustellen. Die sonstigen, creaBay zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt.
9. Haftung
9.1 Vorbehaltlich der Regelung in nachfolgender Ziffer 9.2 wird die Haftung von creaBay für Schadenersatz wie folgt beschränkt:
9.1.1 creaBay haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis, diese wiederum begrenzt auf einen Betrag in Höhe von max. 10.000 EUR (in Worten: Zehntausend Euro).
9.1.2 creaBay haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
9.2 Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachter Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
9.3 creaBay übernimmt keine Garantie für die erfolgreiche Vermittlung der von der Agentur übermittelten Inhalte.
10. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz
10.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen. Vertrauliche Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Vertrauliche Informationen der Agentur sind insbesondere: alle übermittelten Ideen, die unter dem Copyrightschutz der Agentur stehen.
10.2 Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus insbesondere, wenngleich nicht ausschließlich, und soweit einschlägig zur Wahrung von Geheimnissen im Sinne von § 203 StGB sowie Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG, zur Einhaltung des Telekommunikationsgeheimnisses, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO.
10.3 Die Verschwiegenheitsplicht gilt nicht für solche Informationen, die bei Vertragsschluss bereits allgemein und offenkundig bekannt sind und auch nicht im Falle gesetzlicher Offenlegungsverpflichtungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information.
10.4 Die Parteien werden ihre Mitarbeiter, etwaige Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen, derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedienen, entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten und an diese lediglich die zur Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen Informationen mitteilen. Gleichermaßen wird creaBay den Kunden verpflichten, Vereinbarungen über die Vertraulichkeit, die creaBay mit der Agentur abgeschlossen hat, einzuhalten.
10.5 Jede Partei verpflichtet sich, alle geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich der Allgemeinen Datenschutzgrundverordnung 2016/679 (DSGVO), sowie alle Gesetze, die die oben genannten Bestimmungen umsetzen, ergänzen oder ersetzen, einzuhalten.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
11.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt oder der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit dies rechtlich zulässig ist, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Parteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten, Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, München. creaBay ist jedoch berechtigt, die Agentur an jedem anderen Gerichtsstand in Deutschland zu verklagen.
11.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen
Stand: 06. Januar 2024
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